Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.12.2015

Text

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens im bilateralen, regionalen und im EU-Bereich, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Litera a
    Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich sowie im Bereich des Lebenslangen Lernens;
  2. Litera b
    Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung des EU-Programms für Bildung, Jugend und Sport „Erasmus+", insbesondere im Allgemein- und Berufsbildungsbereich;
  3. Litera c
    Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenbildung;
  4. Litera d
    Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
  5. Litera e
    Aktivitäten im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache und des gegenseitigen kulturellen Verständnisses auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
  6. Litera f
    Unterricht der Sprache des jeweils anderen Landes;
  7. Litera g
    Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Artikel 6,) festgelegt.