Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2015,
Text
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens im bilateralen, regionalen und im EU-Bereich, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich sowie im Bereich des Lebenslangen Lernens;
Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung des EU-Programms für Bildung, Jugend und Sport „Erasmus+", insbesondere im Allgemein- und Berufsbildungsbereich;
Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenbildung;
Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
Aktivitäten im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache und des gegenseitigen kulturellen Verständnisses auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
Unterricht der Sprache des jeweils anderen Landes;
Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 6) festgelegt.(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Artikel 6,) festgelegt.