(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Union kostendeckende Gebühren für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung gemäß § 51 Abs. 1 sowie die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen gemäß § 51 Abs. 1 und 3, soweit diese über die normale Kontrolltätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz hinausgehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.