Absatz eins,Die Vollziehung folgender Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:
- Ziffer einsVollziehung des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
- Ziffer 2Vollziehung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
- Ziffer 3Vollziehung des Blutsicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
- Ziffer 4Vollziehung des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
- Ziffer 5Vollziehung des Rezeptpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
- Ziffer 6Vollziehung des Gewebesicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
- Ziffer 7die Überwachung der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zum Besitz, Erwerb, zur Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung von oder zum Verkehr mit Suchtmitteln Berechtigten hinsichtlich ihrer Gebarung mit diesen Stoffen,
- Ziffer 8die Überwachung der Abgabe von Suchtmitteln durch Apotheken gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes nach Maßgabe eines durch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstellenden jährlichen Kontrollplanes,
- Ziffer 9die Überwachung der Abgabe von Humanarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes durch öffentliche Apotheken gemäß Paragraph 59 a, des Arzneimittelgesetzes.