Kurztitel

BUAG-Zuschlagsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.12.2015

Außerkrafttretensdatum

24.11.2016

Text

Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2009,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2011 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2012 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 3,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2013 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 4,Paragraph 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  6. Absatz 5,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2014 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 6,Paragraph eins,, Paragraph 3 a und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2015 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  8. Absatz 7,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2016 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.