Kurztitel

Bundeshaftungsobergrenzengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.12.2015

Text

Haftungsobergrenzen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 182,5 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
  2. Absatz 2,Haftungen gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
    2. Ziffer 2
      sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
  3. Absatz 3,Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 180 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Absatz 4,Der Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins, setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969,, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2009, und
    2. Ziffer 2
      einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 178,123 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  5. Absatz 5,Der Gesamtbetrag gemäß Absatz 4, Ziffer eins, darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins,
  6. Absatz 6,In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
  7. Absatz 7,Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Absatz eins, nicht anzurechnen.
  8. Absatz 8,Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzurechnen.