Absatz eins,Betreiber von Serviceeinrichtungen haben unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren, den Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, zu ihren nachfolgend angeführten Serviceeinrichtungen und zu den Leistungen zu ermöglichen, die in diesen Serviceeinrichtungen erbracht werden:
- Ziffer einsPersonenbahnhöfe, deren Gebäude und Einrichtungen, einschließlich der Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;
- Ziffer 2Güterterminals;
- Ziffer 3Verschubbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Verschubeinrichtungen;
- Ziffer 4Abstellgleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen von Fahrwegkapazität bestimmt sind;
- Ziffer 5Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder anderen Arten von Schienenfahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen;
- Ziffer 6andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen;
- Ziffer 7Hafenanlagen mit Verkehr auf Eisenbahnen;
- Ziffer 8Hilfseinrichtungen;
- Ziffer 9Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Bereitstellung von Brennstoffen in diesen Einrichtungen.