Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 a

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

22.07.2019

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6.Teiles

Paragraph 54 a,

  1. Absatz eins,Ausgenommen von der Anwendung des Paragraph 55, Absatz 2, bis 5 sind:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste ausschließlich im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen oder regionalen, vernetzten Nebenbahnen erbringen, oder
    2. Ziffer 2
      Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste ausschließlich auf solchen vernetzten Nebenbahnen erbringen, die nur für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind.
    Dies gilt jedoch nicht für solche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt von einem Rechtsträger kontrolliert werden, der andere Eisenbahnverkehrsdienste als solche im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr erbringt oder in sich integriert.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Anwendung der Paragraphen 55 a, Absatz 3, 55 b, 59, 60, 62, Absatz 3, und 4, 62b Absatz 3, und 4, 63 bis 64a, 65 Absatz 2, bis 9, 65a, 65b Absatz 2, bis 4, 65c bis 65f, 66 Absatz eins, zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 70a Absatz 3, 73 a, Absatz eins, 74, und 74a sind:
    1. Ziffer eins
      örtliche und regionale, eigenständige vernetzte Nebenbahnen für Personenverkehrsdienste;
    2. Ziffer 2
      vernetzte Nebenbahnen, die nur für die Durchführung von Personenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      vernetzte Nebenbahnen, die ausschließlich für die Erbringung regionaler Güterverkehrsdienste durch einen einzigen Zugangsberechtigten genutzt werden, und insoweit als kein Begehren von einem anderen Fahrwegkapazitätsberechtigten auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität vorliegt.
  3. Absatz 3,Wenn sie für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung sind, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      örtliche und regionale, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung des Paragraph 55 a, Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      örtliche, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung der Paragraphen 55 b, 59, 60, 63, bis 64a, Paragraph 65, Absatz 2, bis 9, 65a, 65b Absatz 2, bis 4, 65c bis 65f, 66 Absatz eins, zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 73a Absatz eins, 74, und 74a.
    Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist das Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission darüber, dass diese vernetzten Nebenbahnen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung sind. Zuständig für die Einholung einer derartigen Entscheidung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die eine solche Ausnahme anstreben, haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Unterlage in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen, in der unter Bezugnahme insbesondere auf die Streckenlänge, den Auslastungsgrad und das potentiell betroffene Verkehrsaufkommen begründet ist, warum der vernetzten Nebenbahn keine strategische Bedeutung für den Schienenverkehrsmarkt zukommt.
  4. Absatz 4,Ausgenommen von der Anwendung der Paragraphen 58 a, Absatz 2, 58 b, 62 a, Absatz 2, bis 5, 69b, 70a Absatz eins, und 5, 71a, 73, 73a Absatz 2, 74 und 74 a sind Betreiber für solche entlang einer Anschlussbahn befindlichen Serviceeinrichtungen, die von einem Eisenbahnunternehmen, das eine solche Eisenbahn betreibt, selbst ausschließlich für Zwecke der eigenen Güterbeförderung genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176510