Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      in die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, aufnimmt,
    2. Ziffer 2
      der Pflicht zur Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen gemäß Paragraph 22 b, nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      die für den Entschädigungsanpruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten nicht unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes zur Verfügung stellt,
    4. Ziffer 4
      gegen die im Paragraph 78 a, Absatz 3, vorgesehenen Verpflichtungen, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken, erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen, verstößt, oder
    5. Ziffer 5
      einem Bescheid der Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 78 b, zuwider handelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer schwerwiegend gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, oder schwerwiegend gegen andere Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des 1. Teiles des EisbBFG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

vergleiche jetzt Paragraph 232

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176503