Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

22.07.2019

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 164,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 c, Absatz 2, nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 d, nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen über das Rechnungswesen im Paragraph 55, Absatz 2, und 3 nicht beachtet,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 55, Absatz 5, der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen lässt,
    5. Ziffer 5
      der Informationspflicht nach Paragraph 57 c, Absatz 5, nicht nachkommt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 59, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union nicht nachkommt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 59, Absatz 2, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht auf dem neuesten Stand hält,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 59, Absatz 3, den Erwerb der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht ermöglicht,
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 59, Absatz 6, keine Informationen über Entgelte und Modalitäten mitteilt oder eine Internetseite bekannt gibt, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglichen Weise veröffentlicht sind,
    10. Ziffer 10
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 59, Absatz 7, nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 59, Absatz 8, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich in elektronischer Form im Internet in für jedermann zugänglichen Weise bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control Kommission vorlegt,
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 62, Absatz 3, die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 62 b, Absatz 3, die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt oder überträgt,
    14. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 63, Absatz 2, zugewiesene Fahrwegkapazität überträgt oder zugewiesene Fahrwegkapazität für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdienst nutzt als die, für die ihm Fahrwegkapazität zugewiesen worden ist,
    15. Ziffer 15
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 64, Absatz 5, nicht nachkommt,
    16. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 65 c, Absatz 2, die Kapazitätsanalyse nicht durchführt,
    17. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 65 e, Absatz eins, keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität erstellt,
    18. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 68 a, Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission führt,
    19. Ziffer 19
      der Vorlagepflicht nach Paragraph 73 a, Absatz eins, und 2 nicht nachkommt,
    20. Ziffer 20
      gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 untersagtes Verhalten nicht unterlässt,
    21. Ziffer 21
      sich nicht entsprechend dem gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 auferlegtem Verhalten verhält,
    22. Ziffer 22
      einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 6, 7, oder 11 nicht Folge leistet;
    23. Ziffer 23
      einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leistet,
    24. Ziffer 24
      gegen die im Paragraph 78 d, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
    25. Ziffer 25
      entgegen Paragraph 79 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,
    26. Ziffer 26
      einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht Folge leistet oder
    27. Ziffer 27
      entgegen Paragraphen 82 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt, oder
    28. Ziffer 28
      gegen die im Paragraph 84 a, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
    29. Ziffer 29
      entgegen Paragraph 84 c, Absatz 6, Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 72, Absatz 5 und 6 faktisch den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes verhindert,
    2. Ziffer 2
      trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 73, Absatz 5, und 6 faktisch den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, oder die Gewährung von Serviceleistungen verhindert, oder
    3. Ziffer 3
      trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 53 c, Absatz 5, faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176501