Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsder Vorlagepflicht nach Paragraph 53 c, Absatz 2, nicht nachkommt,
- Ziffer 2der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 d, nicht nachkommt,
- Ziffer 3die Bestimmungen über das Rechnungswesen im Paragraph 55, Absatz 2, und 3 nicht beachtet,
- Ziffer 4entgegen Paragraph 55, Absatz 5, der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen lässt,
- Ziffer 5der Informationspflicht nach Paragraph 57 c, Absatz 5, nicht nachkommt,
- Ziffer 6entgegen Paragraph 59, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union nicht nachkommt,
- Ziffer 7entgegen Paragraph 59, Absatz 2, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht auf dem neuesten Stand hält,
- Ziffer 8entgegen Paragraph 59, Absatz 3, den Erwerb der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht ermöglicht,
- Ziffer 9entgegen Paragraph 59, Absatz 6, keine Informationen über Entgelte und Modalitäten mitteilt oder eine Internetseite bekannt gibt, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglichen Weise veröffentlicht sind,
- Ziffer 10der Vorlagepflicht nach Paragraph 59, Absatz 7, nicht nachkommt,
- Ziffer 11entgegen Paragraph 59, Absatz 8, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich in elektronischer Form im Internet in für jedermann zugänglichen Weise bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control Kommission vorlegt,
- Ziffer 12entgegen Paragraph 62, Absatz 3, die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,
- Ziffer 13entgegen Paragraph 62 b, Absatz 3, die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt oder überträgt,
- Ziffer 14entgegen Paragraph 63, Absatz 2, zugewiesene Fahrwegkapazität überträgt oder zugewiesene Fahrwegkapazität für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdienst nutzt als die, für die ihm Fahrwegkapazität zugewiesen worden ist,
- Ziffer 15der Vorlagepflicht nach Paragraph 64, Absatz 5, nicht nachkommt,
- Ziffer 16entgegen Paragraph 65 c, Absatz 2, die Kapazitätsanalyse nicht durchführt,
- Ziffer 17entgegen Paragraph 65 e, Absatz eins, keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität erstellt,
- Ziffer 18entgegen Paragraph 68 a, Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission führt,
- Ziffer 19der Vorlagepflicht nach Paragraph 73 a, Absatz eins, und 2 nicht nachkommt,
- Ziffer 20gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 untersagtes Verhalten nicht unterlässt,
- Ziffer 21sich nicht entsprechend dem gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 auferlegtem Verhalten verhält,
- Ziffer 22einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 6, 7, oder 11 nicht Folge leistet;
- Ziffer 23einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leistet,
- Ziffer 24gegen die im Paragraph 78 d, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
- Ziffer 25entgegen Paragraph 79 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,
- Ziffer 26einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht Folge leistet oder
- Ziffer 27entgegen Paragraphen 82 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt, oder
- Ziffer 28gegen die im Paragraph 84 a, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
- Ziffer 29entgegen Paragraph 84 c, Absatz 6, Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.