Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Begutachtungsbefugnis

Paragraph 150,

  1. Absatz eins,Zu Begutachtungen, ob die im Paragraph 148, angeführten Fachkenntnisse vorhanden sind, sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß Paragraph 149, geführten sachverständigen Prüfer befugt. Zur Begutachtung, ob die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendigen Sprachkenntnisse zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf einer Eisenbahn, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, vorhanden sind, sind ausschließlich die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Vertragspartei zugelassenen oder anerkannten Personen oder Stellen befugt.
  2. Absatz 2,Sachverständige Prüfer dürfen zur Begutachtung, ob die im Paragraph 148, angeführten Fachkenntnisse vorliegen, nur eine Person zulassen, die über eine Teilnahmebestätigung gemäß Paragraph 151, verfügt.
  3. Absatz 3,Mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind Arbeitsmediziner bzw. arbeitsmedizinische Zentren und mit der Begutachtung des Vorhandenseins der arbeitspsychologischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen zu betrauen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen.
  4. Absatz 4,Sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen haben sich im Einzelfall der Begutachtung bei Vorliegen der im Paragraph 7, Ziffer eins, bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176498