Absatz eins,Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 2., 5. und 6c. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere Paragraphen 74 a, Absatz 3, 78 a,, 78c und 84 Absatz 3,) oder durch andere Bundesgesetze zugewiesene Zuständigkeiten folgende Aufgaben:
- Ziffer einsdie Überwachung der Wahrung der gegenüber der Schienen-Control Kommission bestehenden Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und Betreibern von Serviceeinrichtungen;
- Ziffer 2die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (Paragraph 81, Absatz 3,);
- Ziffer 3die Tätigkeit einer Schlichtungsstelle;
- Ziffer 4jährliche Erhebung von Daten, die die Europäische Kommission für Zwecke der Marktüberwachung anfordert, insbesondere einerseits solche über die Nutzung des österreichischen Eisenbahnsystems und andererseits solche über die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor; Bereitstellung dieser Daten an die Europäische Kommission;
- Ziffer 5Wahrnehmung von Aufgaben der Schienen-Control Kommission in deren Namen, wenn sie von der Schienen-Control Kommission dazu ermächtigt worden ist (Paragraph 81, Absatz 4,).