Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
- Ziffer einseinem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich auf Antrag eine als Sicherheitsbescheinigung – Teil A bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen, in der die Zertifizierung des eingeführten Sicherheitsmanagementsystems unter Anführung des Zertifikates beurkundet ist und
- Ziffer 2einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine als Sicherheitsbescheinigung – Teil B bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen, in der die Genehmigung der Vorkehrungen gemäß Paragraph 37 a, unter Anführung des Bescheides, der Art des Eisenbahnverkehrsdienstes und der Eisenbahn, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, beurkundet ist.