Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

8. Hauptstück
Sicherheitsbescheinigung

Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung

Paragraph 37,

Für die Ausübung von Zugang auf der Eisenbahninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen und die Art des dabei zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes ist

  1. Ziffer eins
    für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art des zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird und
  2. Ziffer 2
    für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft neben einer in ihrem Sitzstaat ausgestellten Sicherheitsbescheinigung – Teil A eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art des zu erbringenden Eisenbahnverkehrsdienstes und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176438