Absatz eins,Eine Konzession ist erforderlich:
- Ziffer einszum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;
- Ziffer 2zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;