Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Text

3. Teil
Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

1. Hauptstück
Konzession

Erforderlichkeit der Konzession

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Eine Konzession ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;
    2. Ziffer 2
      zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;
  2. Absatz 2,Keine Konzession ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      zum Bau und zum Betrieb bundeseigener Haupt- und vernetzter bundeseigener Nebenbahnen;
    2. Ziffer 2
      zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen.