Kurztitel

KMU-Übertragungs-Förderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.11.2015

Text

Erklärung der Übertragung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ab 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 2, NeuFöG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung vorlegt.
  2. Absatz 2,Vor dem 1. September 2002 treten die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 2, NeuFöG nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks (NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen).
  3. Absatz 3,Von 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 treten die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 2, NeuFöG wahlweise von vornherein (Absatz eins,) oder nachträglich (Absatz 2,) ein.
  4. Absatz 4,Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so hat die zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der neue Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der neue Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins, NeuFöG eintreten.