Absatz eins,Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
- Ziffer einsDer gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
- Ziffer 2die einbehaltene Lohnsteuer,
- Ziffer 3die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 EStG 1988,
- Ziffer 4vom Arbeitgeber für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 EStG 1988,
- Ziffer 5vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988,
- Ziffer 6der Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 sowie der Pendlereuro gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, EStG 1988.
- Ziffer 7der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988,
- Ziffer 8die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur BV-Kasse (Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d, EStG 1988) und der geleistete Beitrag,
- Ziffer 9die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes),
- Ziffer 10sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß Paragraph 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993,
- Ziffer 11die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 41, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 122, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge,
- Ziffer 12die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers,
- Ziffer 13die Kalendermonate in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr (Paragraph 26, Ziffer 5, EStG 1988) befördert wird und die Kalendermonate in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,
- Ziffer 14der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, EStG 1988),
- Ziffer 15Mitarbeiterrabatte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988, die im Einzelfall 20% übersteigen,
- Ziffer 16der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß Paragraph 17, Absatz 6, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten.