Absatz eins,Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend folgende Standardinformationen enthalten:
- Ziffer einsdie Identität des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers,
- Ziffer 2gegebenenfalls den Hinweis, dass der Kreditvertrag durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert wird,
- Ziffer 3den Sollzinssatz und die Angabe, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten,
- Ziffer 4den Gesamtkreditbetrag,
- Ziffer 5den effektiven Jahreszins, der in der Werbung mindestens genauso hervorzuheben ist wie jeder Zinssatz,
- Ziffer 6gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags,
- Ziffer 7gegebenenfalls die Höhe der Raten,
- Ziffer 8gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag,
- Ziffer 9gegebenenfalls die Anzahl der Raten,
- Ziffer 10gegebenenfalls einen Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Betrags auswirken könnten.