(4)Absatz 4,Zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ist für das gesamte Bundesgebiet das mit § 113 Abs. 2 Z 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eingerichtete Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Gegen dessen Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ist für das gesamte Bundesgebiet das mit Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 4, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, eingerichtete Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Gegen dessen Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.