Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Streitbeilegung

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      über eine behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder Bescheides,
    der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
  2. Absatz eins a,Förderungsgeber (Paragraph 3, Ziffer 5 a,) können der Regulierungsbehörde die nach ihren Förderbedingungen vorgeschriebenen Zugangsangebote von Förderungswerbern (Paragraph 3, Ziffer 5 b,) zur Prüfung vorlegen. Die Regulierungsbehörde hat die Zugangsangebote insbesondere auf Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden, sowie den Förderbedingungen zu prüfen und den Verfahrensbeteiligten ihre Ansicht zu den geprüften Zugangsangeboten mitzuteilen. Der Förderungsgeber hat der Regulierungsbehörde eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, deren Höhe nach dem mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Personal- und Sachaufwand der Regulierungsbehörde zu bemessen und die auf den nach Paragraph 34, KommAustria-Gesetz zu finanzierenden Aufwand der Regulierungsbehörde anzurechnen ist. Förderungswerber sind verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und auf Anforderung der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  3. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für die Durchführung der in Absatz eins und Absatz eins a, vorgesehenen Verfahren festlegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Streitfall, Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176201