Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.
  2. Absatz 2,Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Absatz eins, das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Bescheide gemäß Absatz 3, können folgende Nebenbestimmungen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
    2. Ziffer 2
      eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,
    3. Ziffer 3
      Nebenbestimmungen, die erforderlich sind um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,
    4. Ziffer 4
      Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Absatz 3, auf einen anderen Nutzer oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind Fälle der Nummernübertragung gemäß Paragraph 23, Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsdienstes der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde kann von ihr erteilte Zuteilungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
    1. Ziffer eins
      zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
    2. Ziffer 2
      aus technischen oder betrieblichen Belangen,
    3. Ziffer 3
      im Interesse der Gesamtheit der Nutzer,
    4. Ziffer 4
      zur Anpassung an Planänderungen gemäß Paragraph 64,,
    5. Ziffer 5
      zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder
    6. Ziffer 6
      zur Anpassung an Markterfordernisse
    erforderlich ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Zuteilungsinhabers vorzugehen.
  7. Absatz 7,Im Verfahren nach Absatz 6, ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
  8. Absatz 8,Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Absatz 6, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176192