(5)Absatz 5,Die Höchstzahl der für eine mittlere oder höhere Schule vorgesehenen Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater vermindert sich um die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 324/2001, bestellten Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater. Hierbei vermindert sich für jeweils im Ausmaß von 100 vH der monatlichen Vergütung gemäß Abs. 1 erster Satz der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2001 zu vergütende Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater oder bei Schulen mit einer Schüler/innenanzahl bis einschließlich 475 Schülerinnen und Schüler bestellte Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater die Anzahl der zu bestellenden Bildungsberaterinnen und Bildungsberater um jeweils eine Person. Bruchteile der einer Lehrperson kraft nach der vorgenannten Bestimmung abzugeltenden Tätigkeit einer Bildungsberaterin oder eines Bildungsberaters von weniger als 100 vH der monatlichen Vergütung gemäß Abs. 1 erster Satz der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2001 sind zusammenzuzählen.Die Höchstzahl der für eine mittlere oder höhere Schule vorgesehenen Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater vermindert sich um die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001,, bestellten Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater. Hierbei vermindert sich für jeweils im Ausmaß von 100 vH der monatlichen Vergütung gemäß Absatz eins, erster Satz der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, zu vergütende Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater oder bei Schulen mit einer Schüler/innenanzahl bis einschließlich 475 Schülerinnen und Schüler bestellte Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater die Anzahl der zu bestellenden Bildungsberaterinnen und Bildungsberater um jeweils eine Person. Bruchteile der einer Lehrperson kraft nach der vorgenannten Bestimmung abzugeltenden Tätigkeit einer Bildungsberaterin oder eines Bildungsberaters von weniger als 100 vH der monatlichen Vergütung gemäß Absatz eins, erster Satz der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, sind zusammenzuzählen.