Kurztitel

Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Summe der Auszahlungen für Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,) festgelegt.
  2. Absatz 2In den Finanzjahren 2011 bis 2019 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 20 Mio. € nicht übersteigen dürfen.
  3. Absatz 3Im Finanzjahr 2013 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß Paragraph 37 d, AMSG, wobei die Auszahlungen für Aktivierungsbeihilfen 56 Mio. Euro nicht übersteigen dürfen.
  4. Absatz 4In den Jahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Fachkräftestipendien gemäß Paragraph 34 b, AMSG. Die Auszahlungen für Fachkräftestipendien dürfen jeweils 25 Mio. € in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.
  5. Absatz 5In den Jahren 2014 bis 2017 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Die Auszahlungen daraus dürfen für das Finanzjahr 2014 100 Mio. €, für das Finanzjahr 2015 120 Mio. € und für die Finanzjahre 2016 und 2017 jeweils 250 Mio. € nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Gesetzesnummer

20008005

Dokumentnummer

NOR40176123