Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

19.11.2015

Außerkrafttretensdatum

03.04.2017

Abkürzung

(EGAPV)

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,).

Text

Anlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, E-Geldgesetz 2010 zum Prüfungsbericht (AzP)

Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des E-Geld-Instituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des E-Geld-Instituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Unterschrift:

(Datum)

(Abschlussprüfer)

Teil römisch eins

Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:

Prüfungsdauer (in Personentagen):

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des E-Geld-Instituts (insbesondere zu Geschäfts-entwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

 

Allgemeine Ausführungen

(Zutreffendes ankreuzen)

ja

nein

1

Ist das E-Geld-Institut einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 37, oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nachgeordnet?

Teil römisch zwei

(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)

1. Konsolidierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß Paragraph 14, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

1.1.

 

 

2. Eigenmittelanforderungen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.1.

 

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 E-Geldgesetz 2010:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.2.

 

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten gemäß Paragraph 11, Absatz 6, E-Geldgesetz 2010:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.3.

 

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln gemäß Paragraph 11, Absatz 7, E-Geldgesetz 2010:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.4.

 

 

3. Bedingungen für die Gewährung von Krediten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Paragraph 3, Absatz 3 und 4 E-Geldgesetz 2010 für die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

3.1.

 

 

4. Sicherung der Kundengelder

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß Paragraph 12, E-Geldgesetz 2010:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

4.1.

 

 

5. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, ZaDiG und den Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d und 41 BWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

5.1.

 

 

Anzahl der Verdachtsmeldungen:

5.2.

 

6. Interne Revision

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß Paragraph 19, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

6.1.

 

 

7. Sorgfaltspflichten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 19, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

7.1.

 

8. Organisation und Führung des E-Geldinstituts

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation und solide und umsichtige Führung des E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 4, Absatz 3, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

8.1.

 

 

9. Änderung der Konzessionsgrundlagen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Änderung der Konzessionsgrundlagen gemäß Paragraph 7, E-Geldgesetz 2010:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

9.1.

 

 

10. Vertrieb über Dritte und Haftung für zurechenbare Personen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Vertrieb von E-Geld über Dritte und Haftung für zurechenbare Personen gemäß den Paragraphen 15 und 16 Absatz 2, E-Geldgesetz 2010:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

10.1.

 

 

11. Verbot der Verzinsung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Verbot der Verzinsung gemäß Paragraph 20, E-Geldgesetz 2010:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

11.1.

 

 

12. Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß Paragraph 18, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

12.1.

 

 

13. Auslagerung von Aufgaben

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß Paragraph 21, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

13.1.

 

 

14. Agenten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß Paragraph 22, ZaDiG:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

14.1.

 

 

Teil römisch drei

15. Konzessionierung

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des E-Geld-Instituts (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell):

Gesetzesreferenz

15.1.

 

 

16. Eigentümerbestimmungen

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß Paragraph 8, E-Geldgesetz 2010:

Gesetzesreferenz

16.1.

 

 

17. Beachtung von sonstigen wesentlichen Rechtsvorschriften

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des E-Geldgesetzes 2010, des ZaDiG, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und anderer für E-Geld-Institute wesentlicher Rechtsvorschriften:

Gesetzesreferenz

17.1.

 

 

Teil römisch vier

Eigenmittelberechnung auf konsolidierter Basis

Falls Frage 1 im Teil römisch eins dieser Anlage mit ja beantwortet wurde, sind für jede Gruppe, bei der eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder eine übergeordnete gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorliegt, jeweils folgende Angaben zu tätigen:

1. Anrechenbare konsolidierte Eigenmittel

.........................................

2. konsolidiertes (Mindest-)Eigenmittelerfordernis

.........................................

3. Eigenmittelüberschuss

.........................................

4. Eigenmittelfehlbetrag

.........................................

5. konsolidierte Bilanzsumme

.........................................

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20007511

Dokumentnummer

NOR40175991