Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.11.2015

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
  2. Absatz 2,Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein E-Geld-Institut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.