Absatz einsDie benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres
- Ziffer einsjede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
- Ziffer 2jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
- Ziffer 3alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß Paragraph 42 b, haben könnten,
zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.