Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 42 a,

Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Die Daten, die übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Schieß- und Sprengmittels, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.