Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

7. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte

Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      über eine entsprechende Erzeugungsgenehmigung (Paragraph 17,) verfügt,
    2. Ziffer 2
      nachweist, dass der in der Erzeugungsgenehmigung genannte Sprengstoff für die Erzeugung in diesem Mischladegerät geeignet ist,
    3. Ziffer 2 a
      über ein für die Herstellung geeignetes Mischladegerät verfügt,
    4. Ziffer 3
      nachweist, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, entsprechen, soweit diese über öffentliche Verkehrswege transportiert werden, oder andernfalls glaubhaft macht, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät der Betriebs- und Verkehrssicherheit am Ort des Einsatzes entsprechen und
    5. Ziffer 4
      im Antrag den Abstellplatz, den Standort und das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau bezeichnet.
  3. Absatz 3Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein durchzuführen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die für einen sicheren Betrieb des Mischladegerätes und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Die Behörde hat jährlich zu überprüfen, ob der sichere Betrieb des Mischladegerätes noch gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der in Aussicht genommene Einsatz erfolgen soll.