Absatz einsBesitzer von Schieß- und Sprengmitteln haben über Bereitstellung, Erwerb und Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung vollständige und fortlaufende Verzeichnisse für jedes Lager getrennt nach Sprengstoffen, Schießmitteln und Zündmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zu entsprechen.