Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Bewilligung der Verbringung durch Österreich

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
  2. Absatz 2Im Begleitschein müssen
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
    2. Ziffer 2
      Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
    4. Ziffer 4
      Transportart und -strecke und
    5. Ziffer 5
      die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
    ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.
  3. Absatz 3Der Begleitschein ist auf Antrag auszustellen, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Schieß- und Sprengmittel nicht aus dem Bundesgebiet weitertransportiert werden.
  4. Absatz 4Der Transporteur muss
    1. Ziffer eins
      gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
    2. Ziffer 2
      zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
    berechtigt sein.
  5. Absatz 5Der Begleitschein ist von der Behörde auszustellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des beabsichtigten ersten Grenzübertritts. Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.
  6. Absatz 6Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG eingeräumten Befugnisse auszuhändigen.