Absatz einsDie Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.