Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

5. Hauptstück
Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr

1. Abschnitt
Verbringung

Bewilligung der Verbringung nach Österreich

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
  2. Absatz 2Im Begleitschein müssen
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
    2. Ziffer 2
      Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
    4. Ziffer 4
      Transportart und -strecke und
    5. Ziffer 5
      die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
    ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.
  3. Absatz 3Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist und es sich dabei um ein Schieß- und Sprengmittel handelt, das mit einem CE-Kennzeichen versehen ist.
  4. Absatz 4Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet (Mitbringer)
    1. Ziffer eins
      ein sachlich begründetes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten oder an der Verwendung von Schießmitteln nachweist,
    2. Ziffer 2
      im Herkunftsstaat nachweislich befugt ist, Schieß- und Sprengmittel zu besitzen und
    3. Ziffer 3
      keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mitbringer die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährden könnte.
  5. Absatz 5Der Transporteur muss
    1. Ziffer eins
      gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
    2. Ziffer 2
      zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
    berechtigt sein.
  6. Absatz 6Der Begleitschein wird von der Behörde ausgestellt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Empfängers dann,
    2. Ziffer 2
      nach dem Wohnsitz des Empfängers dann,
    3. Ziffer 3
      nach dem beabsichtigten Ort der Verbringung.
    Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.
  7. Absatz 7Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.
  8. Absatz 8Der Empfänger hat eine Kopie des Begleitscheins drei Jahre ab der behördlichen Genehmigung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  9. Absatz 9Der Empfänger hat der Behörde auf Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Verbringung zu übermitteln.