Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Verantwortlicher für den Handel

Paragraph 21,

  1. Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die mit Schieß- und Sprengmitteln handeln wollen, haben einen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Absatz eins, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und 4 mit Bescheid.
  3. Absatz 3Zum Verantwortlichen für den Handel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.
  4. Absatz 4Der Verantwortliche für den Handel muss außerdem
    1. Ziffer eins
      dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft angehören oder
    2. Ziffer 2
      ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach Paragraph 4, ASVG der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Absatz 6, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
  5. Absatz 5Die Behörde hat die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 2, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für den Handel zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
  6. Absatz 6Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere jener gemäß Paragraph 12 h,, verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG.
  7. Absatz 7Scheidet der für den Handel Verantwortliche aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
  8. Absatz 8Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Absatz 5, letzter Satz gilt.