Sprengmittelgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,
Paragraph 12 i,
01.04.2016
Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Paragraph 12 b,