Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 g,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 12 g,

  1. Absatz einsDer Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang römisch II der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch IV der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs römisch III der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
  3. Absatz 3Im Falle, dass ein Schieß- und Sprengmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.