Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 f,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

EU-Konformitätsbewertung

Paragraph 12 f,

  1. Absatz einsBei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang römisch III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
      1. Litera a
        das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
      2. Litera b
        das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
      3. Litera c
        das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E) oder
      4. Litera d
        das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F); oder
    2. Ziffer 2
      das Verfahren auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
  2. Absatz 2Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen auf dem Schieß- und Sprengmittel anzubringen. Die genaue Art und Weise der CE-Kennzeichnung und deren Anbringung wird durch Verordnung festgelegt.