Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 c,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Bevollmächtigter

Paragraph 12 c,

  1. Absatz einsEin Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;
    2. Ziffer 2
      die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, auf begründetes Verlangen der Behörde;
    3. Ziffer 3
      das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.
  2. Absatz 2Die Herstellerpflichten gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins und Absatz 2, dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.