Absatz einsEin Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:
- Ziffer einsdie Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;
- Ziffer 2die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, auf begründetes Verlangen der Behörde;
- Ziffer 3das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.