Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Pflichten des Herstellers

Paragraph 12 b,

  1. Absatz einsDer Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.
  2. Absatz 2Insbesondere hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
    1. Ziffer eins
      die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      die Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 12 f, durchführen zu lassen,
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt der Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle eine CE-Kennzeichnung auf das Schieß- und Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen, und
    4. Ziffer 4
      eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, auszustellen.
  3. Absatz 3Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e und die EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.