Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsDie Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge
    1. Ziffer eins
      zur Verbesserung,
    2. Ziffer 2
      zur Rücknahme oder
    3. Ziffer 3
      zum Rückruf.
  2. Absatz 2Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.