Absatz einsDie Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.
Sprengmittelgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,
Paragraph 13,
01.04.2016