Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

Kennzeichnungspflicht

Paragraph 11,

  1. Absatz einsPersonen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet, auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.
  2. Absatz 2Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Schieß- und Sprengmitteln handeln und diese umverpacken, sind verpflichtet, eine eindeutige Kennzeichnung auf Schieß- und Sprengmitteln und der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 Sitzung 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 Sitzung 18, festzulegen.
  4. Absatz 4Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Artikel 3, Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.
  5. Absatz 5Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schieß- und Sprengmittel, die unverpackt geliefert oder in Mischladegeräten hergestellt werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden sowie für Schieß- und Sprengmittel, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (Vor-Ort-Herstellung).