Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Text

2. Abschnitt
Marktüberwachung und Kennzeichnung

Marktüberwachung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben der von ihnen in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Schieß- und Sprengmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.
  3. Absatz 3Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,
    1. Ziffer eins
      von dem sie ein Schieß- und Sprengmittel bezogen haben oder
    2. Ziffer 2
      an den sie ein Schieß- und Sprengmittel abgegeben haben.
  4. Absatz 4Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 3, über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.
  5. Absatz 5Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 10 a, insbesondere dann zu ergreifen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach Paragraph 12 b, Absatz 4,, Paragraph 12 d, Absatz 3,, und Paragraph 12 h, Absatz 2, nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
    2. Ziffer 2
      durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.
    Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf das Schieß- und Sprengmittel vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung des Schieß- und Sprengmittels (Paragraph 40,) anzuordnen.
  6. Absatz 6Von den Maßnahmen gemäß Absatz 5, können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1 zu belassen.