Universitätsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
BG
Paragraph 85,
01.01.2016
30.09.2017
UG
72/01 Hochschulorganisation
Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im betreffenden Curriculum festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.
21.08.2017
20002128
NOR40175847