Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 70,

  1. Absatz einsDie Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
  2. Absatz 2Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus sind die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 berechtigt, im Curriculum für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.
  3. Absatz 3Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175816