Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

Paragraph 135,

  1. Absatz einsFür alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.
  2. Absatz 2Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.
  3. Absatz 3An jeder der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 21 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
  4. Absatz 4Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.
  5. Absatz 5Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.
  6. Absatz 6Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.
  7. Absatz 7Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
  8. Absatz 8Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.
    2. Ziffer 2
      Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des Paragraph 9, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.
  9. Absatz 9Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, Paragraph 23, Absatz 2, Litera a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

Schlagworte

Arbeiterbetriebsrat

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175783