Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Trägervereinigung für geschützte Herkunftsbezeichnungen

Paragraph 15,

Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Ziffer eins
    die Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen,
  2. Ziffer 2
    die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produktes verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen,
  3. Ziffer 3
    die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken.