die Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen,
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,
Paragraph 15,
01.01.2016
Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt: