(1) Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.