Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kontrollsystem

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann ist die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,.
  2. Absatz 2,Die Kontrolle der Einhaltung der
    1. Ziffer eins
      Produktspezifikation gemäß Artikel 36, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012,,
    2. Ziffer 2
      technischen Unterlage gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008,,
    3. Ziffer 3
      Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
    und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (Paragraph 9,) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß Paragraph 4, zugelassen wurden.
  3. Absatz 3,Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.
  5. Absatz 5,Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut sowie Wein, die als „biologisch/ökologisch“ bezeichnet werden oder einen Hinweis auf ihre Eignung für die biologische Produktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, enthalten oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den zuständigen Bundesbehörden nach den einschlägigen Bundesgesetzen.

Schlagworte

Saatgut

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40175757