Schutz von Kindern
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
03.11.2015
29.02.2016
19.10.1996
29/01 Zivilrecht
(Übersetzung)
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
StF: BGBl. III Nr. 49/2011 (NR: GP XXIV RV 867 AB 930 S. 80. BR: AB 8398 S. 789.)
BGBl. III Nr. 60/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 93/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 133/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 154/2015 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Albanien römisch drei 49 aus 2011, *Armenien römisch drei 49 aus 2011, *Australien römisch drei 49 aus 2011, *Belgien römisch drei 133 aus 2014, *Bulgarien römisch drei 49 aus 2011, *Dänemark römisch drei 60 aus 2012, *Deutschland römisch drei 49 aus 2011, *Dominikanische R römisch drei 49 aus 2011, *Ecuador römisch drei 49 aus 2011, *Estland römisch drei 49 aus 2011,, römisch drei 93 aus 2013,, römisch drei 133 aus 2014, *Finnland römisch drei 49 aus 2011, *Frankreich römisch drei 49 aus 2011,, römisch drei 60 aus 2012, *Georgien römisch drei 133 aus 2014, *Griechenland römisch drei 93 aus 2013, *Irland römisch drei 49 aus 2011, *Italien römisch drei 154 aus 2015, *Kroatien römisch drei 49 aus 2011, *Lesotho römisch drei 93 aus 2013, *Lettland römisch drei 49 aus 2011,, römisch drei 93 aus 2013, *Litauen römisch drei 49 aus 2011, *Luxemburg römisch drei 49 aus 2011, *Malta römisch drei 49 aus 2011, *Marokko römisch drei 49 aus 2011, *Monaco römisch drei 49 aus 2011, *Montenegro römisch drei 60 aus 2012,, römisch drei 93 aus 2013, *Niederlande römisch drei 49 aus 2011, *Polen römisch drei 49 aus 2011,, römisch drei 60 aus 2012,, römisch drei 93 aus 2013, *Portugal römisch drei 60 aus 2012, *Rumänien römisch drei 49 aus 2011, *Russische F römisch drei 93 aus 2013, *Schweden römisch drei 93 aus 2013, *Schweiz römisch drei 49 aus 2011, *Slowakei römisch drei 49 aus 2011, *Slowenien römisch drei 49 aus 2011, *Spanien römisch drei 49 aus 2011, *Tschechische R römisch drei 49 aus 2011,, römisch drei 60 aus 2012, *Ukraine römisch drei 49 aus 2011, *Ungarn römisch drei 49 aus 2011, *Uruguay römisch drei 49 aus 2011, *Vereinigtes Königreich römisch drei 93 aus 2013, *Zypern römisch drei 49 aus 2011,, römisch drei 60/2012
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 2010 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 61, Absatz 2, Litera a, für Österreich mit 1. April 2011 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 54, Absatz 2 und Artikel 60, Absatz eins, seinen Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 52, Absatz eins,, dass die Bestimmungen zum anzuwendenden Recht dieses Übereinkommens den Bestimmungen des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlussprotokoll und Zusatzprotokoll vorgehen.
Ferner hat die Republik Österreich nachstehende Mitteilungen gemäß Artikel 45, Absatz eins, abgegeben:
Die Republik Österreich teilt gemäß Artikel 29, Absatz eins und Artikel 45, Absatz eins, mit, dass sie das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt hat:
Bundesministerium für Justiz
Abteilung römisch eins 10
Postfach 63
1016 Wien
Sprachen: Deutsch und Englisch
Die Republik Österreich teilt gemäß Artikel 45, Absatz eins und Artikel 44, mit, dass Ersuchen nach Artikel 33, an die Zentrale Behörde zu richten sind.
Gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2003/93/EG1 des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen, hat die Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung nachstehende Erklärung abgegeben:
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Österreich unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
______________________________
1 Amtsblatt Nummer L 48 vom 21.02.2003 Seite 1.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Armenien, Australien, Bulgarien, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Monaco, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande und für Curaçao), Polen, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]:
Belgien, Estland, Georgien, Griechenland, Italien, Lesotho, Lettland, Montenegro, Polen, Russische F, Schweden, Vereinigtes Königreich.
Gemäß Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens, erklärt die Republik Albanien, dass Ersuchen nach Absatz eins, dieses Artikels ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehen.
Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Artikel 60, des Übereinkommens, erklärt die Republik Armenien folgende Vorbehalte:
Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen nach Absatz eins, des selben Artikels nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens und wie in Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehen, behält sich die Republik Bulgarien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Bulgarien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Dänemark unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Gemäß Artikel 34, Absatz 2, erklärt das Königreich Dänemark, dass die Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, an seine Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Artikel 60, Absatz eins, erklärt das Königreich Dänemark, dass es die in Artikel 54, Absatz 2, vorgesehene Verwendung von Französisch ablehnt.
Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland und die Färöer-Inseln.
Gemäß Artikel 44, bezeichnet das Königreich Dänemark die Zentrale Behörde als Behörde, an die die Ersuchen nach Artikel 8, 9 und 33 zu richten sind.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Die Bundesrepublik Deutschland legt nach Artikel 54, Absatz 2 und Artikel 60, des Übereinkommens einen Vorbehalt gegen die Verwendung der französischen Sprache ein.
Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass Ersuchen gemäß Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens, den Behörden der Republik Estland nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Estland zu Artikel 54, einen Vorbehalt, dass jede an die Zentrale Behörde der Republik Estland gesendete Mitteilung in der Originalsprache und von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein muss.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Estland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Erklärung gemäß Artikel 52, Absatz eins, abgegeben am 12. Juli 2012.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Finnland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Frankreich unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Frankreich erklärt, dass Ersuchen nach Absatz eins, dieses Artikels seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Artikel 52, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Französische Republik, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 5. April 1967 unterzeichneten Bestimmungen zwischen der Französischen Republik und der Volksrepublik Polen über anzuwendendes Recht, Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Privat- und Familienrechts haben sollen.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Irland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Ersuchen gemäß Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Die Republik Kroatien erklärt, dass sie wenn sie ein Mitglied der Europäischen Union wird, die einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, in Bezug auf die von dem Übereinkommen betroffene Materie, ausgestellt von einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, anwenden wird.
Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens, behält sich die Republik Kroatien das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen (unbeweglichen) Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehen.
Gemäß Artikel 45, Absatz 2, des Übereinkommens, erklärt die Republik Lettland, dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Die Republik Lettland erklärt gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens, ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen, vorgesehen in Artikel 54, Absatz 2,
Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens, behält sich die Republik Lettland das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, wie in Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehen.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Lettland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Erklärung gem. Artikel 52, Absatz eins, abgegeben am 7. März 2012.
Litauen erklärt:
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Luxemburg unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Das Großherzogtum Luxemburg bestätigt die anlässlich der Unterzeichnung zum Ausdruck gebrachte Erklärung.
Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Artikel 54, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass sie die Kommunikation in der französischen Sprache nicht akzeptieren kann.
Gemäß Artikel 60 und Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Regierung von Malta:
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Malta unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass die Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, an seine Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Erklärung gem. Artikel 60, abgegeben am 14. Februar 2012.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in den Niederlanden unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 52, Absatz eins, des Übereinkommens und Artikel 20, des am 20. Mai 1980 in Luxemburg abgeschlossenen Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass in den Beziehungen der Niederlande mit anderen Staaten, welche sowohl Vertragsparteien des Übereinkommens von 1996 als auch des Übereinkommens von 1980 sind, das erstgenannte Übereinkommen Vorrang haben solle.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass Curaçao nicht an die Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden sei und dass Artikel 6, des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen sei, als ob er nur einen Verweis auf andere für das Königreich der Niederlande in Bezug auf Curaçao bindende internationale Menschenrechte oder humanitäre Instrumente enthalte.
Gemäß Artikel 52, Absatz eins, erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht dieses Übereinkommens Vorrang vor den Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Republik Polen und Österreich über Rechtshilfe in Zivilsachen und über in Wien am 11. Dezember 1963 unterzeichneten Dokumente, abgeändert durch das am 25. Jänner 1973 unterzeichnete Protokoll, haben sollen.
Gemäß Artikel 52, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 21. Dezember 1987 unterzeichneten Vertragsbestimmungen zwischen der Volksrepublik Polen und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Rechtshilfe und Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen haben sollen.
Gemäß Artikel 52, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 5. April 1967 abgeschlossenen Bestimmungen zwischen der Volksrepublik Polen und der Französischen Republik über anzuwendendes Recht, Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Privat- und Familienrechts haben sollen.
Erklärung gem. Artikel 52, Absatz eins, abgegeben am 12. Juli 2012.
Die Republik Polen
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Portugal unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Rumänien, ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union, unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Gemäß Artikel 60, in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, eine elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, wenn sie mit einer Maßnahme seiner Behörden in Bezug auf das in seinem Hoheitsgebiet befindliche Vermögen eines Kindes unvereinbar ist.
Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Slowakische Republik das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.
Die Slowakische Republik erklärt, dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Slowakischen Republik unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Slowenien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
In Übereinstimmung mit Artikel 34, Absatz 2, des genannten Übereinkommens, erklärt die Republik Slowenien, dass die Ersuchen gemäß Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales zu übermitteln sind.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Spanien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Wenn das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern durch das Vereinigte Königreich bis auf das Gebiet von Gibraltar ausgedehnt werden sollte, würde das Königreich Spanien gerne die folgende Erklärung abgeben:
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Spanien, dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 29 :
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 60 und Artikel 55, Absatz eins, Litera a und b des Übereinkommens behält sich Spanien das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.
Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens beehrt sich die Tschechische Republik zu erklären, dass Ersuchen gemäß Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über die Behörde für Internationalen Rechtsschutz von Kindern, mit Sitz in Brünn, Benesova 22, zu übermitteln sind.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Tschechischen Republik unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Gemäß Artikel 52, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 21. Dezember 1987 unterzeichneten Vertragsbestimmungen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über Rechtshilfe und Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen haben sollen.
Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass Ersuchen für die Zwecke des Absatz eins, dieses Artikels nur über ihre Zentrale Behörde in die Ukraine zu senden sind.
Gemäß Artikel 44, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die Anträge nach Artikel 8, 9 und 33 des Übereinkommens an die Zentrale Behörde der Ukraine zu senden sind.
Gemäß den Artikel 55 und 60 des Übereinkommens bestimmt die Ukraine, dass sie:
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Ungarn unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens hat die Republik Ungarn die Ehre zu verkünden, dass Ersuchen nach Absatz eins, des Artikel 34, des Übereinkommens nur an ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Artikel 54, Absatz 2, des Übereinkommens behält sich die Republik Ungarn das Recht vor, die über ihre Zentrale Behörde übermittelten Ersuchen nur auf Ungarisch zu akzeptieren, wo dies nicht wirtschaftlich ist, so ist der Antrag von einer englischen Übersetzung zu begleiten.
Die Republik Ungarn behält sich das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, jegliche elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.
Gemäß Artikel 45, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern. dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern einen Vorbehalt zu Artikel 54, – jede an die Zentrale Behörde der Republik Zypern gesendete Mitteilung muss in der Originalsprache und von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein.
Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Zypern das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehen.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Zypern unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Artikel 29,, Artikel 40,, Artikel 44 und Artikel 45, bekannt gegeben:
Ministry of Justice
The Ministry of Justice of the Republic of Armenia.
International Family Law Section
Access to Justice Division
Commonwealth Attorney-General's Department
Robert Garran Offices
3-5 National Circuit, Barton
CANBERRA ACT 2600
Australia
General Counsel
Department for Child protection
189 Royal Street
EAST PERTH, WA 6004
Director General
Department of Communities (Child Safety)
GPO Box 806
BRISBANE, QLD 4001
Disability, Child, Youth and Family Services
Department of Health and Human Services
3/99 Bathurst Street
HOBART, TAS 7001
The Minister for Health and Community Services
P.O. Box 40596
CASUARINA, NT 0811
Tasmanien hat nach Artikel 40, ihre Zentrale Behörde als zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigungen benannt.
Ministry of Justice
1, Slavianska Str.
Sofia 1040
Republic of Bulgaria
National Council for Childhood and Adolescence (CONANI)
Avenida Máximo Gómez No. 154, esq. Rep. de Paraguay
Ensanche la Fé
Apartado Postal 2081
SANTO DOMINGO
Dominican Republic
Consejo Nacional de la Niñez y Adolescencia
Calle Foch No E4-38 y Colón
QUITO
Ecuador
Ministry of Justice
Tönismägi 5A
15191 Tallinn
Estonia
Ministry of Justice
International Affairs
Postal address: P.O. Box 25, FIN-00023 Government
Street address: Eteläesplanadi 10, FIN-00130 Helsinki
Finland
Ministère de la Justice
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Sous-Direction du droit économique
Bureau de l'entraide civile et commerciale internationale
13, Place Vendôme
75042 PARIS Cedex 01
France
Bundesamt für Justiz
Zentrale Behörde
53094 Bonn
Deutschland
Zu Artikel 44, des Übereinkommens (Zuständige Gerichte und Behörden)
In Fällen, die das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kindesherausgabe betreffen, kann das Ersuchen auch an das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts gerichtet werden, in dessen Oberlandesgerichtsbezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommen hat (,Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit‘). Die Familiengerichte mit konzentrierter Zuständigkeit sind auf internationale Kindschaftssachen spezialisiert.
Ist oder wird bei einem deutschen Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit ein Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach dem Übereinkommen, der Verordnung (EG) Nr. 2201 aus 2003, oder dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses oder ein Antrag nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung anhängig, so ist dieses Familiengericht für alle dasselbe Kind betreffenden Verfahren über das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kindesherausgabe zuständig.
Familiengerichte mit konzentrierter Zuständigkeit sind
Die Zentrale Behörde kann bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts behilflich sein oder Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleiten.
Minister for Justice and Law Reform
Central Authority for International Child Protection
Department of Justice and Law Reform
Bishop's Square
Redmond's Hill
Dublin 2
Ireland
Ministry of Health and Social Welfare
Ksaver 200a
ZAGREB
Ministry of Health and Social Welfare
Ksaver 200a
ZAGREB
Ministry of Justice
Brivibas Blvd. 36
Riga, LV-1536
Latvia
The Orphan's Courts and Parish Courts of the Republic of Latvia
Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania
Vivulskio Street 11
03610 VILNIUS
The District Court of the Republic of Lithuania of the child's habutual residence
State Child Rights Protection and Adoption Service
under the Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania
Sodu Street 15
03211 VILNIUS
Lithuania
The Director for Social Welfare Standards
Ministry for Education Employment and Family
Department for Social Welfare Standards
VALLETTA
Malta
Direction des Services Judiciaires
Palais de Justice
5, rue Colonel Bellando de Castro
98000 MONACO
Ministry of Labour and Social Welfare
Für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande:
the Ministry of Security and Justice.
Für Curaçao:
the Ministry of Justice.
Ministry of Justice
Direcção-Geral de Reinserção Social do Ministério da Justiça
Avenida Almirante Reis, 72
1150-020 Lissabon
Portugal
Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens ist die Nationale Behörde für den Schutz der Kinderrechte als Zentrale Behörde benannt worden, um die durch dieses Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
Gemäß Artikel 40, Absatz 3, des Übereinkommens ist das Bukarester Gericht die zuständige rumänische Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß den Absatz eins und 2 des Artikel 40,
Gemäß Artikel 44, sollen Anträge nach Artikel 8 und 9 an das Justizministerium und Anträge nach Artikel 33, an die Nationale Behörde für den Schutz der Kinderrechte gerichtet werden.
Zentrale Bundesbehörde:
Office fédéral de la Justice
Unité Droit international privé
Bundesrain 20
CH-3003 BERNE
Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres
Justizabteilung
Sektion Bürgerrecht und Personenstand
Bleichemattstrasse 1
5000 Aarau
Appenzell Ausserrhoden
Departement Inneres und Kultur
Obstmarkt 1
9102 Herisau
Appenzell Innerrhoden
Gesundheits- und Sozialdepartement
Hoferbad 2
9050 Appenzell
Basel-Stadt
Erziehungsdepartement
Zentrale Behörde Haager Kindes- und Erwachsenenschutzübereinkommen
Elisabethenstrasse 51
4010 Basel
Basel-Land
Sicherheitsdirektion Kantonales Vormundschaftsamt
Schlossstrasse 3
4133 Pratteln
Bern
Kantonales Jugendamt
Gerechtigkeitsgasse 81
3011 Bern
Fribourg
Le Service de l'enfance et de la jeunesse
Pérolles 30
1705 Fribourg
Genève
Service de protection des mineurs
Case postale 3531
Rue Glacis-de-Rive 11
1211 Genève 3
Glaris
Kantonale Vormundschaftsbehörde
Hauptstrasse 8
8750 Glarus
Graubünden
Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden
Abteilung Integration, Bürgerrecht und Zivilrecht
Karlihof 4
7001 Chur
Jura
Département de la Justice
Service juridique
2, rue du 24-Septembre
2800 Delémont
Luzern
Regierungsstatthalter des Amtes Luzern
Bundesplatz 14
Postfach 3439
6002 Luzern
Neuchâtel
Service des mineurs et des tutelles
Faubourg de l’Hôpital 36
2000 Neuchâtel
Nidwald
Amt für Justiz
Kreuzstrasse 2
6371 Stans
Obwald
Sozialamt
Dorfplatz 4
Postfach 1261
6061 Sarnen
Schaffhausen
Amt für Justiz und Gemeinden
Mühlentalstrasse 105
8200 Schaffhausen
St-Gallen
Departement des Innern
Vormundschaftsdienst
Regierungsgebäude
9001 St. Gallen
Schwyz
Amt für Gesundheit und Soziales
Kollegiumsstrasse 28
Postfach 2161
6431 Schwyz
Solothurn
Amt für soziale Sicherheit, Abt. Kindes- und Erwachsenenschutz
Ambassadorenhof
4509 Solothurn
Ticino
Ufficio di vigilanza sulle tutele
Via Carlo Salvioni 14
6501 Bellinzona
Thurgau
Departement für Justiz und Sicherheit
Generalsekretariat
Regierungsgebäude
8510 Frauenfeld
Uri
Justizdirektion Uri
Amt für Justiz
Rathausplatz 5
6460 Altdorf
Valais
Office cantonal pour la protection de l’enfant
Avenue Ritz 29
Case postale 478
1950 Sion
Vaud
Service de protection de la jeunesse
Bâtiment administratif de la Pontaise Rue des Casernes 2 1014 Lausanne
Zug
Direktion des Innern
Kantonales Sozialamt
Neugasse 2
6300 Zug
Zürich
Amt für Jugend und Berufsberatung
Dörflistrasse 120
Postfach
8090 Zürich
Ministry of Justice of the Slovak Republic
Zupné namesti 13
813 11 BRATISLAVA
Slovakia
Centre for International Legal Protection of Children and Youth
Špitálska 8
P.O.Box 57
814 99 Bratislava
Ministry of Labour, Social Affairs and Family of the Slovak Republic
Spitalska 4
816 43 BRATISLAVA
Slovakia
Ministry of Labour, Family and Social Affairs
Kotnikova 5
1000 LJUBLJANA
Slovenia
Direction Générale de Coopération juridique internationale
Ministère de la Justice,
C/ San Bernardo, 62
28071 Madrid
Office for International Legal Protection of Children
Silingrovo namestí 3/4
60200 BRNO
Czech Republic
Ministry of Justice
Vyšehradská 16
PRAHA 2
Czech Republic
Ministry of Justice of Ukraine
13, Horodetskogo Street
KYIV 01001
Ukraine
Ministry of National Resources
Child and Youth Care Department
1054 BUDAPEST
Hold u. 1.
Hungary
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass der Schutz von Kindern im internationalen Bereich verbessert werden muss;
in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu vermeiden;
eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Kindern;
bekräftigend, dass das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist;
angesichts der Notwendigkeit, das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen zu überarbeiten;
in dem Wunsch, zu diesem Zweck unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes gemeinsame Bestimmungen festzulegen –
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
e-rk3,
Anerkennungsregelung, Ratifikationsurkunde, Gesundheitsdepartement, Kindesschutzübereinkommen
19.09.2022
20007247
NOR40175643