Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Unterzeichnungsdatum

15.09.2014

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang

StF: BGBl. III Nr. 148/2015 (NR: GP XXV RV 442 AB 506 S. 64. BR: AB 9336 S. 840.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Russisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens wurden am 25. Juni 2015 bzw. 1. Juli 2015 abgegeben, und überdies die in der russischen Sprachfassung des gegenständlichen Abkommens enthaltenen Fehler gemäß Artikel 79, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch Notenwechsel vom 29. Juli 2015 und 7. Oktober 2015 berichtigt.

Das Abkommen in der Fassung der Berichtigung ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Oktober 2015 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Belarus, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind

Sub-Litera, i, n der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die wirtschaftlichen, steuerlichen und Handelsinteressen sowie das öffentliche Gesundheitswesen ihrer Länder negativ beeinflussen;

Sub-Litera, i, n der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und Abgaben wichtig ist;

Sub-Litera, i, m Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;

Sub-Litera, i, n der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirkungsvoller sind;

unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;

wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175568