(4)Absatz 4Führt die volle Dotierung der Risikorücklage in einer Bilanzabteilung zu einem Überschreiten der 4 %-Grenze der Gesamtbilanz, ist die Zuführung zu kürzen. In Höhe der Kürzung ist eine Umbuchung von jener Bilanzabteilung, in welcher die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 überschritten wird, in die Bilanzabteilung, in der die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 nicht erreicht ist, vorzunehmen, soweit dadurch die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 in der abgebenden Bilanzabteilung nicht unterschritten und in der aufnehmenden Bilanzabteilung nicht überschritten wird.Führt die volle Dotierung der Risikorücklage in einer Bilanzabteilung zu einem Überschreiten der 4 %-Grenze der Gesamtbilanz, ist die Zuführung zu kürzen. In Höhe der Kürzung ist eine Umbuchung von jener Bilanzabteilung, in welcher die 4%-Grenze des Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz VAG 2016 überschritten wird, in die Bilanzabteilung, in der die 4%-Grenze des Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz VAG 2016 nicht erreicht ist, vorzunehmen, soweit dadurch die 4%-Grenze des Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz VAG 2016 in der abgebenden Bilanzabteilung nicht unterschritten und in der aufnehmenden Bilanzabteilung nicht überschritten wird.