(2)Absatz 2,Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Geschäftsjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz gemäß § 5, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60% der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Geschäftsjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz gemäß Paragraph 5,, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60% der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.